Der
Trägerverein JC 94 e.V.
Öffentliche soziale Einrichtungen sind seit vielen Jahren
fester Bestandteil in Großräschen. Einer der Träger, der JC 94 e.V. feiert in
diesem Jahr seinen 15. Geburtstag. Am 25.03.1994 wurde, als Ursprung des
heutigen Jugendhauses „Alte Post“, der Jugendclub JC 94 gegründet.

(Der
JC 94 e.V. und die Sozialarbeiter 18.07.2009)
Zur Geschichte: Ende 1993 traten einige Jugendliche in der
Stadtverordnetenversammlung Großräschen auf, mit der konkreten Anfrage nach
Freizeitmöglichkeiten und –räumen. Somit war die Idee zur Gründung eines
Jugendclubs geboren und auch öffentlich gemacht. Am 25.03.1994 wurde dann die
Gründung des Jugendclubs vollzogen, der Stamm bestand zum damaligen Zeitpunkt
aus ca. 35 Jugendlichen.
Im Februar 1995 erhielt der JC 94 e.V, eine Stelle für einen
Sozialarbeiter für die Großräschener Jugendarbeit, dieser begann mit dem
Clubverband das Jugendleben zu aktivieren. Nach wie vor fehlte es aber an
entsprechenden Räumlichkeiten. Als durch die Kommune beantragte Fördermittel zum
Umbau des „Haus der Jugend“ bestätigt waren und sich die
Stadtverordnetenversammlung zum „Haus der Jugend“ als solches bekannte,
konnte mit Sanierungs- und Renovierungsarbeiten begonnen werden. Konzeptionell
wurde die Schaffung einer bedarfsorientierten, sozialpädagogisch betreuten
Jugendfreizeiteinrichtung angestrebt.
Am
04.03.1996 öffnete das Haus der Jugend Großräschen neu.
Am
01.04.1998 konnte zusätzlich eine Sozialarbeiterin eingestellt werden.
Seit dem 18.06.2003 ist der Verein auch Mitglied im Paritätischen
Wohlfahrtsverband.
Am 10.09.2003 beschloss die Stadtverordnetenversammlung
Großräschen den Verkauf des „Hauses der Jugend“ an die einheimische Firma
AGG. Gleichzeitig beschloss die SVV den Erwerb der alten Post, um hier ein
neues Jugendzentrum zu schaffen. Mit der neuen Nutzung wurde dem alten
Postgebäude gleichsam neues Leben eingehaucht. Der Erhalt dieses historischen
architektonisch interessanten Gebäudes ist positiver „Nebeneffekt“ der
Gesamtmaßnahme.“
Somit stand der Verein vor einer großen Herausforderung – dem
Umzug und der damit verbundenen, Schaffung eines neuen Jugendzentrums.
Die Nutzung des
Jugendhauses „Alte Post“ ist mit seiner Eröffnung im April 2004 möglich.
Seit dem 1.1.2008 ist der JC 94 e.V. auch Träger für „
Sozialarbeit an Schulen“ in Großräschen, dadurch wurde eine weitere
Sozialarbeiterstelle geschaffen. Nicht zuletzt durch 3 professionelle
Sozialarbeiter, das unermüdliche Engagement der Vereinsmitglieder und natürlich
der hilfreichen Unterstützung durch Kommune, Kreis & Land entwickelte sich
der JC 94 e.V. zum größten Träger in der offenen Kinder- &
Jugendsozialarbeit in Großräschen.
Unser Arbeitsprofil versteht sich als Kinder- und
Jugendsozialarbeit und Sozialarbeit an Schulen mit dem Ziel die Entwicklung
junger Menschen zu eigenverantwortlichen und gemeinschaftsfähigen Menschen zu
fördern.
Satzung des Vereins
„JC 94“ e.V. Großräschen
§ 1 – Name, Sitz, Eintragung,
Geschäftsjahr
1. Der Verein trägt den
Namen JC 94 e.V.
2. Der Verein hat seinen
Sitz in 01983 Großräschen.
3. Er ist in das
Vereinsregister beim Amtsgericht in Senftenberg, unter VR 549, eingetragen.
4. Das Geschäftsjahr ist das
Kalenderjahr.
§ 2 – Aufgaben und Ziele
1. Zweck des Vereins ist es, die Entwicklung junger Menschen zu
eigenverantwortlichen und gemeinschaftsfähigen Menschen zu fördern.
Seine Tätigkeit ist auf die Freizeitbetreuung Jugendlicher im kulturellen
und sozialen Bereich gerichtet.
Der Verein bietet ein sinnvolles, weit gefächertes Freizeitangebot für alle
Bevölkerungsgruppen vorrangig jedoch für Jugendliche, Schüler und
Auszubildende. Das heißt, wir möchten Interessengemeinschaften zur Förderung
der kreativen Fähigkeiten in Kunst, Kultur und Sport bilden.
Dieser Satzungszweck wird insbesondere verwirklicht durch Durchführung von
kulturellen Veranstaltungen. Des weiteren möchten wir Beratungshilfen,
Gemeinschaftsprojekte und eine Begegnungs-, Informations- und
Kommunikationsstätte schaffen. Zweck des Vereins ist es ebenfalls, seine Ziele
politisch und konfessionell ungebunden zu verfolgen. Diese Selbständigkeit der
Mitglieder wird nicht beeinträchtigt.
2. Der Verein verfolgt
ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts
„steuerbegünstigte Zwecke" der Abgabenordnung 1977 (§§51 ff. AO) in der
jeweils gültigen Fassung.
3. Der Verein ist selbstlos
tätig und verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
4. Mittel, die dem Verein
zufließen, dürfen nur für satzungsmäßige Zwecke verwendet werden. Die
Mitglieder erhalten keine Gewinnanteile und in ihrer Eigenschaft als
Mitglieder auch keine sonstigen Zuwendungen aus Mitteln des Vereins.
5. Es darf keine Person
durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder durch
unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.
§ 3 – Mitgliedschaft
1. Mitglied vom Verein kann jede natürliche Person werden, die seine Ziele
unterstützt und seine Satzung anerkennt.
2. Mitglied kann jede
Person ab dem 14.Lebensjahr werden.
3. Für die Mitgliedschaft
im Verein ist ein schriftlicher Antrag an den Vorstand zu stellen, in dem der
Antragsteller die Satzung anerkennt.
4. Über den Antrag zur
Aufnahme als ordentliches Mitglied entscheidet die Mitgliederversammlung mit
einfacher Mehrheit.
5. Die Mitgliedschaft
erlischt
-
durch Austritt durch
schriftliche Erklärung gegenüber dem Vorstand
-
durch Tod des Mitgliedes
-
durch Streichung durch
die Mitgliederversammlung auf schriftlichen Antrag mit 2/3 Mehrheit
-
bei Verstoß gegen die
Satzung durch Beschluss in der Mitgliederversammlung
-
dem Mitglied muss vor
der Beschlussfassung Gelegenheit zur Rechtfertigung bzw. Stellungnahme gegeben
werden.
§ 4 – Rechte,
Pflichten und Aufgaben der Mitglieder
1. Alle Mitglieder haben das Recht, an der Mitgliederversammlung des Vereins
teilzunehmen und zu sprechen.
2. Ordentliche Mitglieder haben
das Recht, Anträge zu stellen und haben Stimmrecht, und zwar je eine Stimme.
Volljährige ordentliche Mitglieder können in alle Funktionen gewählt werden.
3. Ein Mitgliedsbeitrag
wird nicht erhoben. Förderbeiträge und Spenden sind erwünscht. Aufnahmegebühren
werden nicht erhoben.
4. Aufgaben der Mitglieder.
Diese umfassen unter anderem:
-
Ehrenamtliche Mitarbeit,
Veranstaltungsplanung & -durchführung
-
den Verein in seinen
Interessen zu vertreten, Öffentlichkeitsarbeit
-
Unterstützung der
Interessen und Bedürfnisse der nichtorganisierten Jugend
-
Organisatorische &
verwaltungstechnische Unterstützung der Angestellten; etc.
§ 5 – Finanzierung
1. Die Finanzierung erfolgt
durch
-
Einnahmen aus
Veranstaltungen des Vereins
-
ggf. Zuschüsse aus
öffentlichen Mitteln
-
ggf. Einnahmen eines
Zweckbetriebes
-
durch Zuwendungen von
Sponsoren, Stiftungen etc.
2. Der Verein kann
Zweckbetriebe entsprechend der Abgabenordnung unterhalten.
3. Der Verein haftet für
Verpflichtungen, die seine Organe im Rahmen ihrer zuständigkeitsgemäßen
Amtsführung begründet haben.
§ 6 – Gremien des
Vereins
1. Die
Mitgliederversammlung
2. Der Vorstand
§ 7 – Die
Mitgliederversammlung
1. Die Mitgliederversammlung ist das höchste Gremium des Vereins. Sie wird in
der Regel zweimal jährlich durch den Vorstand unter Angabe der vorläufigen Tagesordnung
durch schriftliche Einladung einberufen. Die Ladungsfrist beträgt 14 Tage. Sie
muss einberufen werden, wenn zwei Vorstandsmitglieder bzw. ein Drittel der
Vereinsmitglieder dies fordern.
2. Die
Mitgliederversammlung ist grundsätzlich für alle Aufgaben zuständig, sofern sie
nicht gemäß dieser Satzung einem anderen Vereinsorgan übertragen wurden. Ihr
sind insbesondere die Jahresrechnung und der Jahresbericht zur Beschlussfassung
über die Genehmigung und die Entlastung des Vorstandes vor zu legen. Die
Mitgliederversammlung beschließt den Rahmenarbeitsplan für die Tätigkeit des
Vereins und den Finanzplan für das laufende Geschäftsjahr. Sie entscheidet über
Satzungsänderungen und die Auflösung des Vereins.
3. Bei besonderen Anlässen
kann die Mitgliederversammlung auch außerhalb dieser Zeit einberufen werden.
4. Die
Mitgliederversammlung fasst ihre Beschlüsse mit einfacher Mehrheit, mit
Ausnahme der in dieser Satzung speziell festgelegten Beschlüsse; bei
Stimmengleichheit erfolgt ein zweiter Wahlgang, wenn immer noch
Stimmengleichheit besteht, dann gilt der Antrag als abgelehnt.
5. Die
Mitgliederversammlung ist nur beschlussfähig, wenn 50% der eingetragenen
Mitglieder anwesend sind. Bei Beschlussunfähigkeit ist der Vorstand verpflichtet
innerhalb von 4 Wochen eine zweite Mitgliederversammlung mit der gleichen
Tagesordnung ein zu berufen; diese ist ohne Rücksicht auf die Zahl der
erschienenen Mitglieder beschlussfähig. Hierauf ist in der Einladung hin zu
weisen.
§ 8 - Niederschriften
Über die Beschlüsse der Mitgliederversammlung und des Vorstandes sind
Niederschriften zu führen, die vom jeweiligen Sitzungsleiter der Sitzung zu
unterzeichnen sind. Sie sind in der darauffolgenden Sitzung des jeweiligen
Gremiums bekannt zu geben.
§ 9 – Der Vorstand
1. Der Vorstand besteht aus
mindestens zwei und höchstens drei Personen. Diese bilden den Vorstand § 26
BGB, er vertritt den Verein gerichtlich und außergerichtlich. Je zwei
Vorstandsmitglieder sind gemeinsam vertretungsberechtigt.
2. Die Vorstandsmitglieder
müssen Mitglied des Vereins sein. Sie werden von der Mitgliederversammlung auf
die Dauer von zwei Jahren gewählt. Die Vorstandsmitglieder bleiben nach Ablauf
ihrer Amtszeit so lange im Amt, bis ihre Nachfolger gewählt sind.
3. Dem Vorstand obliegt die
Führung der laufenden Geschäfte des Vereins. Er hat insbesondere folgende
Aufgaben: Ausführung der Beschlüsse der Mitgliederversammlung, Abschluss und
Kündigung von Arbeitsverträgen. Der Vorstand übt seine Tätigkeit ehrenamtlich
aus. Der Vorstand kann für die Geschäfte der laufenden Verwaltung einen
Geschäftsführer bestellen. Dieser ist berechtigt, an den Sitzungen des
Vorstandes mit beratender Stimme teilzunehmen.
4. Vorstandssitzungen
finden jährlich mindestens 4 x statt. Die Einladung zu Vorstandssitzungen
erfolgt durch den/ die Vorsitzende, schriftlich unter Einhaltung einer
Einladungsfrist von mindestens 14 Tagen. Vorstandssitzungen sind
beschlussfähig, wenn der gesamte Vorstand anwesend ist. Der Vorstand fasst seine
Beschlüsse mit einfacher Mehrheit.
5. Beschlüsse des
Vorstandes können bei Eilbedürftigkeit auch schriftlich oder fernmündlich
gefasst werden, wenn alle Vorstandsmitglieder ihre Zustimmung zu dem Verfahren
schriftlich oder fernmündlich erklären. Schriftlich oder fernmündlich gefasste
Vorstandsbeschlüsse sind schriftlich niederzulegen und von dem/ der
Vorsitzenden zu unterzeichnen. Gegen die Vorstandsmitglieder kann durch die
anderen Vereinsmitglieder ein Misstrauensantrag gestellt werden. Tritt dadurch
oder durch andere Gründe ein Vorstandsmitglied zurück, muss infolge dessen eine
Mitgliederversammlung zwecks Neuwahl einberufen werden.
§ 10 – Satzungsänderungen
Für Satzungsänderungen ist eine 2/3 Mehrheit der erschienenen Mitglieder in
einer für den Zweck einberufenen Mitgliederversammlung erforderlich.
§ 11 – Auflösung des Vereins und Vermögensbildung
1. Für den Beschluss zur Auflösung des Vereins ist eine 2/3 Mehrheit der
stimmberechtigten Mitglieder in einer für den Zweck einberufenen Mitgliederversammlung
erforderlich. Der Beschluss kann nur nach rechtzeitiger Ankündigung in der
Einladung zur Mitgliederversammlung gefasst werden.
2. Bei Auflösung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt
das Vermögen des Vereins an den Paritätischen Wohlfahrtsverband, Landesverband
Brandenburg e.V., der es ausschließlich und unmittelbar für gemeinnützige bzw.
mildtätige Wohlfahrtszwecke zu verwenden hat.
Die Satzung wurde am 21.01.2003 im „Haus der Jugend“ in der Seestraße
56 in 01983 Großräschen beschlossen.
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