Der Trägerverein JC 94 e.V.

Geschichtliche Hintergründe

Niemand war sich 1994 wirklich bewusst, dass dies jemals so sein wird, aber man wächst mit seinen Aufgaben. Ende 1993 traten einige Jugendliche in der Stadtverordnetenversammlung Großräschen auf, mit der konkreten Anfrage nach Freizeitmöglichkeiten und -räumen.
Irgendwann im Januar 1994 machte ein einfacher Zettel unter den Großräschener Jugendlichen einen Umlauf:
„Das Haus der Vergessenen – Wenn ihr Interesse an einem Jugendclub habt dann kommt am Donnerstag den 20.01. um 17 Uhr ins Haus der Jugend, dort wird über die Gründung eines Jugendclubs diskutiert.“
Am 25.03.1994 wurde dann die Gründung des Jugendclubs und somit die des Trägervereins JC 94 e.V. vollzogen, der Stamm bestand zum damaligen Zeitpunkt aus ca. 35 Jugendlichen. Die Prämissen waren klar und einfach: Wir wollen Spaß – Wir wollen was für uns – wir wollen was für unsere Szene!!!
Im Februar 1995 erhielt der JC 94 e.V, eine ABM-Stelle für einen Sozialarbeiter für die Großräschener Jugendarbeit. Frank Muschick (besser bekannt als Joschi) begann mit dem Clubverband das Jugendleben zunächst mehr oder weniger semiprofessionell zu aktivieren.
Nach wie vor fehlte es aber an entsprechenden Räumlichkeiten. Als durch die Stadt beantragte Fördermittel zum Umbau des „Haus der Jugend“ bestätigt waren und sich die Stadtverordnetenversammlung zum „Haus der Jugend“  als solches bekannte, konnte mit Sanierungs- und Renovierungsarbeiten begonnen werden.
Konzeptionell wurde die Schaffung einer bedarfsorientierten, sozialpädagogisch betreuten Jugendfreizeiteinrichtung angestrebt. – die Zielgruppe waren die Gründer selbst. Am 04.03.1996 öffnete das Haus der Jugend Großräschen neu und am 01.04.1998 konnte zusätzlich Katrin Piatkowiak als Sozialarbeiterin eingestellt werden. Die Gründergeneration verabschiedete sich langsam in Richtung Studium, Azubi-, Arbeits- und Familienleben.
Für den Verein und die Sozialarbeiter galt es, dass bis dato Erreichte für die nächste Generation zu bewahren und das Haus der Jugend als Ort für Verwirklichung von Interessen weiterhin zur Verfügung zu stellen. Die Zielgruppe wurde mit den Jahren breiter und im wahrsten Sinne des Wortes auch bunter.
Am 10.09.2003 beschloss die Stadtverordnetenversammlung Großräschen den Verkauf vom „Haus der Jugend“ an die Firma AGG. Gleichzeitig beschloss sie den Erwerb des alten Postamtes in der Bahnhofstraße. Mit der Umnutzung wurde dem alten Postgebäude neues Leben eingehaucht. Somit stand der Verein vor einer großen Herausforderung – dem Umzug und der damit verbundenen, Schaffung eines neuen Jugendzentrums. Die Nutzung des Jugendhauses „Alte Post“ ist mit seiner Eröffnung im April 2004 möglich.
Mit Übernahme der Trägerschaft für den Bereich „Sozialarbeit an Schule“ im Jahr 2008, ging der Träger JC 94 e.V. im Landkreis neue Wege mit Modellcharakter und erhielt eine weitere Sozialarbeiterstelle. Diese ist zurzeit durch Katharina Hörning, besetzt.
Unser Arbeitsprofil versteht sich als Kinder- und Jugendsozialarbeit und Sozialarbeit an Schulen mit immer noch dem gleichen Satzungsziel von 1994: die Entwicklung junger Menschen zu eigenverantwortlichen und gemeinschaftsfähigen Menschen zu fördern. Die Sozialarbeiter verstehen sich als Rollenmodelle und eröffnen Kindern und Jugendlichen damit neue Handlungsmöglichkeiten und sind Ansprechpartner bei Fragen und Problemen zu Entwicklungsaufgaben und bei der Alltagsbewältigung.

Nun sind es wirklich über 25 Jahre JC 94 e.V. & 15 Jahre Jugendhaus „Alte Post“ Großräschen. Angefangen als Jugendclique ist der Verein vor vielen Jahren zur juristischen Person gewachsen und ist trotz dessen, dass er ein relativ kleiner Träger ist, personell und fachlich sehr gut aufgestellt. Nebenbei bemerkt, besteht der heutige Verein aus ehemaligen Besuchern und Eltern derjenigen.

Nicht zuletzt durch eine professionelle Sozialarbeit und das unermüdliche Engagement der Vereinsmitglieder entwickelte sich der JC 94 e.V. zu einem beständigen Träger in der offenen Kinder- & Jugendsozialarbeit in Großräschen.

Die Stadt Großräschen und das Jugendamt OSL waren und sind jederzeit in allen Belangen als verlässliche und kompetente Partner an der Seite des Trägers – auch wenn es manchen inhaltlichen Interessenkonflikt konstruktiv zu bestreiten gab.

Über 25 Jahre Jugendarbeit und Jugendsozialarbeit sind eine stolze Leistung und sie haben sich gelohnt, und es ist bei weitem nicht selbstverständlich sich mit viel Elan für einen gemeinsamen Erfolg eingesetzt zu haben und noch einzusetzen.

Satzung des Vereins „JC 94“ e.V. Großräschen

§1 – Name, Sitz, Eintragung, Geschäftsjahr
1. Der Verein trägt den Namen JC 94 e.V.
2. Der Verein hat seinen Sitz in 01983 Großräschen.
3. Er ist in das Vereinsregister beim Amtsgericht in Senftenberg, unter VR 549, eingetragen.
4. Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

§2 – Aufgaben und Ziele
1.
Zweck des Vereins ist es, die Entwicklung junger Menschen zu eigenverantwortlichen und gemeinschaftsfähigen Menschen zu fördern.
2. Seine Tätigkeit ist auf die Freizeitbetreuung Jugendlicher im kulturellen und sozialen Bereich gerichtet. Der Verein bietet ein sinnvolles, weitgefächertes Freizeitangebot für alle Bevölkerungsgruppen vorrangig jedoch für Jugendliche, Schüler und Auszubildende. Das heißt, wir möchten Interessengemeinschaften zur Förderung der kreativen Fähigkeiten in Kunst, Kultur und Sport bilden. Dieser Satzungszweck wird insbesondere verwirklicht durch Durchführung von kulturellen Veranstaltungen. Des weiteren möchten wir Beratungshilfen, Gemeinschaftsprojekte und eine Begegnungs-, Informations- und Kommunikationsstätte schaffen. Zweck des Vereins ist es ebenfalls, seine Ziele politisch und konfessionell ungebunden zu verfolgen. Diese Selbständigkeit der Mitglieder wird nicht beeinträchtigt.
3. Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung 1977 (§§51 ff. AO) in der jeweils gültigen Fassung.
4. Der Verein ist selbstlos tätig und verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
5. Mittel, die dem Verein zufließen, dürfen nur für satzungsmäßige Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Gewinnanteile und in ihrer Eigenschaft als Mitglieder auch keine sonstigen Zuendungen aus Mitteln des Vereins.
6. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.

§3 Mitgliedschaft
1.
Mitglied vom Verein kann jede natürliche Person werden, die seine Ziele unterstützt und seine Satzung anerkennt.
2. Mitglied kann jede Person ab dem 14.Lebensjahr werden.
3.Für die Mitgliedschaft im Verein ist ein schriftlicher Antrag an den Vorstand zu stellen, in dem der Antragsteller die Satzung anerkennt.
4. Über den Antrag zur Aufnahme als ordentliches Mitglied entscheidet die Mitgliederversammlung mit einfacher Mehrheit.
5. Die Mitgliedschaft erlischt
– durch Austritt durch schriftliche Erklärung gegenüber dem Vorstand
– durch Tod des Mitgliedes
– durch Streichung durch die Mitgliederversammlung auf schriftlichen Antrag mit 2/3 Mehrheit
– bei Verstoß gegen die Satzung durch Beschluss in der Mitgliederversammlung
– dem Mitglied muss vor der Beschlussfassung Gelegenheit zur Rechtfertigung bzw. Stellungnahme gegeben werden.

§4  Rechte, Pflichten und Aufgaben der Mitglieder
1.
Alle Mitglieder haben das Recht, an der Mitgliederversammlung des Vereins teilzunehmen und zu sprechen.
2. Ordentliche Mitglieder haben das Recht, Anträge zu stellen und haben Stimmrecht, und zwar je eine Stimme. Volljährige ordentliche Mitglieder können in alle Funktionen gewählt werden.
3. Ein Mitgliedsbeitrag wird nicht erhoben. Förderbeiträge und Spenden sind erwünscht. Aufnahmegebühren werden nicht erhoben.
4. Aufgaben der Mitglieder.
Diese umfassen unter anderem:
– Ehrenamtliche Mitarbeit, Veranstaltungsplanung & -durchführung
– den Verein in seinen Interessen zu vertreten, Öffentlichkeitsarbeit
– Unterstützung der Interessen und Bedürfnisse der nichtorganisierten Jugend
– Organisatorische & verwaltungstechnische Unterstützung der Angestellten; etc.

§ 5 Finanzierung
1. Die Finanzierung erfolgt durch:
– Einnahmen aus Veranstaltungen des Vereins
– Zuschüsse aus öffentlichen Mitteln
– Einnahmen eines Zweckbetriebes
– durch Zuwendungen von Sponsoren, Stiftungen etc.

2. Der Verein kann Zweckbetriebe entsprechend der Abgabenordnung unterhalten.
3. Der Verein haftet für Verpflichtungen, die seine Organe im Rahmen ihrer zuständigkeitsgemäßen Amtsführung begründet haben.

§6 Gremien des Vereins
1.
Die Mitgliederversammlung
2. Der Vorstand

§7 Die Mitgliederversammlung
1.
Die Mitgliederversammlung ist das höchste Gremium des Vereins. Sie wird in der Regel zweimal jährlich durch den Vorstand unter Angabe der vorläufigen Tagesordnung durch schriftliche Einladung einberufen. Die Ladungsfrist beträgt 14 Tage. Sie muss einberufen werden, wenn zwei Vorstandsmitglieder bzw. ein Drittel der Vereinsmitglieder dies fordern.
2. Die Mitgliederversammlung ist grundsätzlich für alle Aufgaben zuständig, sofern sie nicht gemäß dieser Satzung einem anderen Vereinsorgan übertragen wurden. Ihr sind insbesondere die Jahresrechnung und der Jahresbericht zur Beschlussfassung über die Genehmigung und die Entlastung des Vorstandes vor zu legen. Die Mitgliederversammlung beschließt den Rahmenarbeitsplan für die Tätigkeit des Vereins und den Finanzplan für das laufende Geschäftsjahr. Sie entscheidet über Satzungsänderungen und die Auflösung des Vereins.
3. Bei besonderen Anlässen kann die Mitgliederversammlung auch außerhalb dieser Zeit einberufen werden.
4. Die Mitgliederversammlung fasst ihre Beschlüsse mit einfacher Mehrheit, mit Ausnahme der in dieser Satzung speziell festgelegten Beschlüsse; bei Stimmengleichheit erfolgt ein zweiter Wahlgang, wenn immer noch Stimmengleichheit besteht, dann gilt der Antrag als abgelehnt.
5. Die Mitgliederversammlung ist nur beschlussfähig, wenn 50% der eingetragenen Mitglieder anwesend sind. Bei Beschlussunfähigkeit ist der Vorstand verpflichtet innerhalb von 4 Wochen eine zweite Mitgliederversammlung mit der gleichen Tagesordnung ein zu berufen; diese ist ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienenen Mitglieder beschlussfähig. Hierauf ist in der Einladung hin zu weisen.

§8 Niederschriften
Über die Beschlüsse der Mitgliederversammlung und des Vorstandes sind Niederschriften zu führen, die vom jeweiligen Sitzungsleiter der Sitzung zu unterzeichnen sind. Sie sind in der darauffolgenden Sitzung des jeweiligen Gremiums bekannt zu geben.

§9 Der Vorstand
1.
Der Vorstand besteht aus mindestens zwei und höchstens drei Personen. Diese bilden den Vorstand § 26 BGB, er vertritt den Verein gerichtlich und außergerichtlich. Je zwei Vorstandsmitglieder sind gemeinsam vertretungsberechtigt.
2. Die Vorstandsmitglieder müssen Mitglied des Vereins sein. Sie werden von der Mitgliederversammlung auf die Dauer von zwei Jahren gewählt. Die Vorstandsmitglieder bleiben nach Ablauf ihrer Amtszeit so lange im Amt, bis ihre Nachfolger gewählt sind.
3. Dem Vorstand obliegt die Führung der laufenden Geschäfte des Vereins. Er hat insbesondere folgende Aufgaben: Ausführung der Beschlüsse der Mitgliederversammlung, Abschluss und Kündigung von Arbeitsverträgen. Der Vorstand übt seine Tätigkeit ehrenamtlich aus. Der Vorstand kann für die Geschäfte der laufenden Verwaltung einen Geschäftsführer bestellen. Dieser ist berechtigt, an den Sitzungen des Vorstandes mit beratender Stimme teilzunehmen.
4. Vorstandssitzungen finden jährlich mindestens 4 x statt. Die Einladung zu Vorstandssitzungen erfolgt durch den/ die Vorsitzende, schriftlich unter Einhaltung einer Einladungsfrist von mindestens 14 Tagen. Vorstandssitzungen sind beschlussfähig, wenn der gesamte Vorstand anwesend ist. Der Vorstand fasst seine Beschlüsse mit einfacher Mehrheit.
5. Beschlüsse des Vorstandes können bei Eilbedürftigkeit auch schriftlich oder fernmündlich gefasst werden, wenn alle Vorstandsmitglieder ihre Zustimmung zu dem Verfahren schriftlich oder fernmündlich erklären. Schriftlich oder fernmündlich gefasste Vorstandsbeschlüsse sind schriftlich niederzulegen und von dem/ der Vorsitzenden zu unterzeichnen.
6. Gegen die Vorstandsmitglieder kann durch die anderen Vereinsmitglieder ein Misstrauensantrag gestellt werden. Tritt dadurch oder durch andere Gründe ein Vorstandsmitglied zurück, muss infolge dessen eine Mitgliederversammlung zwecks Neuwahl einberufen werden.

§10 Satzungsänderungen
Für Satzungsänderungen ist eine 2/3 Mehrheit der erschienenen Mitglieder in einer für den Zweck einberufenen Mitgliederversammlung erforderlich.

§11 Auflösung des Vereins und Vermögensbildung
1.
Für den Beschluss zur Auflösung des Vereins ist eine 2/3 Mehrheit der stimmberechtigten Mitglieder in einer für den Zweck einberufenen Mitgliederversammlung erforderlich. Der Beschluss kann nur nach rechtzeitiger Ankündigung in der Einladung zur Mitgliederversammlung gefasst werden.
2. Bei Auflösung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vermögen des Vereins an den Paritätischen Wohlfahrtsverband, Landesverband Brandenburg e.V., der es ausschließlich und unmittelbar für gemeinnützige bzw. mildtätige Wohlfahrtszwecke zu verwenden hat.

Die Satzung wurde am 21.01.2003 im „Haus der Jugend“ in der Seestraße 56  in 01983 Großräschen beschlossen.